Mängel geben Recht zur Mietminderung
Die Höhe der Mietminderung ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls und wird unter Bezugnahme auf umfangreiche Rechtsprechung beziffert
Wann kann ich eine Mietminderung geltend machen?
Voraussetzung dafür, dass ein Mieter ein Recht zur Mietminderung hat, ist, dass ein Mangel der Mietsache gegeben ist. Nicht jeder Fehler oder Schaden in der Mietsache ist ein Mangel, den man nur dann annehmen kann, wenn die Tauglichkeit der Wohnung zu ihrem vertraglich bestimmungsgemäßen Gebrauch eingeschränkt oder aufgehoben ist.
Ist ein Mangel zu bejahen, steht dem Mieter das Recht zur Mietminderung zu, ohne dass es eines Verschuldens des Vermieters bedarf. Zu beachten ist für den Mieter, dass er verpflichtet ist, einen von ihm festgestellten Mangel unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen, der diesen seinerseits zu beheben hat.
Was ist bei der Berechnung einer Mietminderung zu beachten?
Das Recht des Mieters zur Mietminderung entsteht mit Kenntnis des Vermieters von dem Mangel, selbst wenn der Vermieter die Beseitigung veranlasst. Die Minderung darf nur in angemessener Höhe vorgenommen werden und berechnet sich nach der Bruttomiete, also der Netto-Kalt-Miete zuzüglich der Heiz- und Betriebskostenvorauszahlung. Wollen Sie, obwohl Ihnen das Recht zusteht, die Miete nicht sofort mindern, sollten Sie die Miete ab diesem Zeitpunkt unter dem Vorbehalt der Rückforderung wegen einer Ihnen zustehenden Mietminderung zahlen.
Die Minderungshöhe muss sich etwaigen Änderungen des Mangels oder der Nutzungsmöglichkeit der Wohnung anpassen. So rechtfertigt die eingeschränkte Nutzung eines Balkons in den Sommermonaten eine höhere Minderungsquote als im Winter.
Zahlreiche Mängel können Mietminderungen auslösen, so beispielsweise
- der Ausfall der Heizung oder die Verringerung ihrer Leistung
- die Unterbrechung der Warmwasserversorgung
- Lärmbeeinträchtigungen durch Bauarbeiten, auch in der Nachbarschaft
- Feuchtigkeits- und Wasserschäden
- Schimmelpilzbefall
- der Ausfall eines Fahrstuhls
- Funktionsstörungen der elektrischen Türöffnung
- Mängel der Bausubstanz, beispielsweise Risse in den Wänden
- Zugluft durch undichte Fenster und Türen
- bleihaltige Wasserleitungen
- Ungezieferbefall
- Störungen anderer Mieter, gegen die der Vermieter nichts unternimmt
Bei allen Fragen um Mietmängel und Ihr Recht, eine Mietminderung und gegebenenfalls in welcher Höhe geltend zu machen, sind wir als Mieterverein für Sie da. Ihnen kommt zu Gute, dass wir die extrem umfangreiche einschlägige Rechtsprechung kennen.