Schönheitsreparaturen - ist die Klausel wirksam?

Klauseln zur Schönheitsreparaturen sind oft unwirksam

Auch wenn es im Mietvertrag steht, müssen die Klauseln noch lange keine Gültigkeit haben. Informieren Sie sich gern auf unseren Seiten und lassen Sie sich von uns beraten.

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Verpflichtung des Mieters ist oft unwirksam

Schönheitsreparaturen sind oft nicht Mieterpflicht

Schönheitsreparaturen können für einen Mieter mit erheblichem Aufwand und hohen Kosten verbunden sein. Dabei handelt es sich nicht um Reparaturen im eigentlichen Sinn. Vielmehr geht es um Renovierungen nach Auszug des Mieters.

Nach dem Gesetz ist der Vermieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Deshalb muss der Mieter die Arbeiten nur durchführen, wenn

  • der Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturen-Klausel enthält
  • überhaupt Renovierungen in der Wohnung erforderlich sind
  • die Ansprüche des Vermieters noch nicht verjährt sind.

Ob und in welchem Umfang Sie Schönheitsreparaturen durchführen müssen, prüfen wir als Landesverband hamburgischer Mieterschutz e.V. für Sie. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das

  • Streichen, Kalken und Tapezieren von Wänden und Decken
  • Lackieren und Streichen von Innentüren mit Türblatt und Türzarge
  • Lackieren und Streichen der Innenseiten von Außentüren und Fensterrahmen
  • Lackieren von Heizkörpern und Heizungsrohren
  • Reinigung von Teppichböden, Laminat- und Holzböden (Parkett und Dielenboden), nicht abschleifen und versiegeln

Außerdem gehört zu den Leistungen für unsere Mitglieder der außergerichtliche Schriftverkehr mit Ihrem Vermieter, um unberechtigte Ansprüche zurückzuweisen. Gleiches gilt, wenn Ihr Vermieter für Renovierungsarbeiten aus dem Gesichtspunkt einer vermeintlichen Ersatzvornahme Abzüge bei der Kautionsrückzahlung vornimmt.

Unsere rechtliche Kompetenz und die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung stehen seit vielen Jahren unseren Mitgliedern zur Verfügung.

Einzelheiten zu den Sie treffenden Renovierungspflichten und eine Vielzahl von interessanten Erläuterungen haben wir für Sie auf der Rat- und Tipps-Seite zu den Schönheitsreparaturen zusammengestellt.

Kontakt

Landesverband hamburgischer Mieterschutz e.V.
Schillerstraße 47-49
22767 Hamburg-Altona
(direkt am Bahnhof Altona)

Unsere Sprechzeiten
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Mo - Mi: 14:00 Uhr - 19:00 Uhr
Beratung vor Ort:
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Tel: 040 39 53 15
Fax: 040 3 90 69 92

E-Mail: info@mieterschutz-hamburg.de

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