Feuchtigkeit kann über Jahre ein Problem sein

Schimmel und Feuchtigkeit

Viele Mängel einer Wohnung führen zu Auseinandersetzungen zwischen den Mietvertragsparteien. Bei kaum einem anderen Mangel ist allerdings allein schon die Frage der Verursachung so kompliziert und teilweise nur mit großem Aufwand zu beantworten wie bei einem feuchtigkeitsbedingten Schimmelbefall. Das gleiche gilt für seine zwingend erforderliche Beseitigung.


Haben Sie Fragen zum Thema? Hier finden sie grundlegenden Informationen rund um das Thema Schimmel und Feuchtigkeit.

Unverbindliche Informationen erhalten Sie auch in einer ersten kostenlosen telefonischen Auskunft.

040 39 53 15

Minderungsrecht bei feuchtigkeitsbedingtem Schimmelbefall

Hat der Mieter die Feuchtigkeit nicht selbst zu vertreten, hat er einen Anspruch auf Beseitigung sowie Schimmelsanierung. Darüber hinaus kann er eine Mietminderung geltend machen. Diese hängt von der Intensität und Dauer des Befalls ab

Die Rechte auf Mietminderung und Zurückbehaltung sind dem Mieter grundsätzlich gegeben. Es wird davon ausgegangen, dass der Vermieter Feuchtigkeit und Schimmel als bauliche Mängel zu vertreten hat, unabhängig vom Verschulden des Vermieters.

Hat der Mieter den Mangel verursacht, stehen ihm keine Gewährleistungsrechte zu. Häufig ist dabei falsches Wohnverhalten anzunehmen. In vielen Fällen geht dabei die Ursachenklärung an einen Gutachter.

Achtung

Stellt der Mieter einen Feuchtigkeitsschaden oder sogar schon Schimmel in der Wohnung fest, sollte er dieses unverzüglich dem Vermieter melden. So können Gesundheitsgefahren für die Bewohner vermieden werden. Außerdem kann dem Mieter nicht vorgeworfen werden, durch eine zu späte Mängelanzeige die Ausweitung eines Schimmelbefalls jedenfalls mitverursacht zu haben.

Alles rund um Schimmel und Feuchtigkeit

Im Folgenden erhalten Sie genauere Informationen rund um die Themen Feuchtigkeit und Schimmel:

Die Entstehung von Feuchtigkeit in einer Wohnung ist praktisch nicht zu vermeiden. Ihr Entstehen ist offensichtlich beim Duschen und Baden sowie beim Kochen. Oft vergessen wird aber, dass ein Mensch im Schlaf beim Atmen eine erhebliche Menge an Feuchtigkeit in den Raum ausdünstet. Diese alltäglich entstehende Feuchtigkeit wird aber nur zum Problem, wenn sie nicht mit erwärmter Luft bei weit geöffneten Fenstern nach draußen abtransportiert wird.

Feuchtigkeit kann ihre Ursache auch in Mängeln des Gebäudes haben. Häufig – gerade bei Flachdächern – sind undichte Stellen am Dach die Ursache. Auch unerkannt gebliebene Risse in Rohren können Feuchtigkeit zur Folge haben. Dabei muss der Schaden nicht einmal in der später von sichtbaren Feuchtigkeitsschäden betroffenen Wohnung entstanden sein, denn Wasser sucht sich seinen eigenen Weg.

Wird die Raumfeuchtigkeit nicht in einem vertretbaren Bereich von 60 % gehalten, kann sich Schimmel bilden. Wird nicht gelüftet (oder zu wenig), schlägt sich die Raumfeuchte an kalten Bauteilen nieder. Das sind meist Fenster, Fensterstürze und Außenwände - die sogenannten Wärmebrücken. Die in der Luft immer vorhandenen Schimmelpilzsporen finden hier einen idealen Nährboden und werden dann an den betroffenen Wänden und Decken sichtbar.

Mit Glück entstehen erst einmal nur Stockflecken, die ohne großen Aufwand zu entfernen sind. Es kann aber auch sehr schnell zu einem Befall mit Schimmel kommen, der sich bei Schwarzschimmel in großflächigen Verfärbungen zeigt. Dieser ist deutlich sichtbar und regelmäßig – selbst wenn er sich erst einmal unerkannt hinter Möbelstücken entwickelt – durch einen intensiven Geruch zu bemerken.

Stellen Sie Feuchtigkeit in Ihrer Wohnung fest, sollten Sie möglichst kurzfristig den Vermieter informieren. Gerade, wenn der Grund für einen Feuchteschaden nicht offensichtlich ist, kann sonst ein Schaden erheblich anwachsen. Beispielsweise gilt das für Rohrbrüche in der Mauer oder auch für versteckte Schäden an einem Dach. Wird die Ursache nicht schnell gefunden, kann sich der Schaden unerkannt ausweiten.

Ist es schon zu einem erheblicheren Schimmelbefall gekommen, ist auch dieser dem Vermieter zu melden. Kleine Schimmelerscheinungen an den besonders gefährdeten Stellen – so den Fugen im Badezimmer – versucht man erst einmal selbst zu entfernen.

Immer sollte man erst einmal sein Heiz- und Lüftungsverhalten überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.

Eine Mietminderung wegen Schimmels ist grundsätzlich zulässig. Gleiches gilt auch für das weitergehende Gewährleistungsrecht des Zurückbehaltungsrechts. Mit letzterem soll der Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung unterstrichen werden. Die Mietminderung dient dem Ausgleich für den durch einen Mangel der Mietsache eingeschränkten Wohnwert.

Allerdings ist bei der Minderungshöhe und auch einem zurückbehaltenen Teil der Miete Vorsicht geboten: Sie muss im Verhältnis zu der Beeinträchtigung des Mieters durch Feuchtigkeit und Schimmel angemessen sein. Eine auch für einen juristischen Laien erkennbar weit überzogene Mietminderung kann im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Kündigung des Mietvertrags nach sich ziehen.

Schimmel in der Mietwohnung gibt dem Mieter in engen Grenzen ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Eine solche setzt aber voraus, dass der Schaden erheblich ist, also ein hohes Ausmaß und eine besondere Intensität hat. Insbesondere muss der in der Wohnung aufgetretene Schimmel aber auch für den Mieter oder ein in der Wohnung lebendes Familienmitglied eine so starke gesundheitliche Beeinträchtigung begründen, dass ein Warten auf das Vertragsende nach einer fristgemäßen Kündigung nicht zumutbar ist. 

In sehr seltenen und ganz besonders schweren Fällen mag auch eine kurzzeitige Hotelunterbringung gestattet sein. Da dies aber nur in wirklich extremen Fällen zulässig ist, sollte man als Mieter mit einem entsprechenden Umzug in ein Hotel – gegebenenfalls auch als Druckmittel gegen den Vermieter – sehr vorsichtig sein.

Hat der Vermieter den Schimmel zu vertreten, beispielsweise durch Schäden im Mauerwerk oder am Dach oder durch baulich bedingte Wärmebrücken, so ist er zur Beseitigung verpflichtet. Dazu gehört die Beseitigung des gesundheitsschädlichen Schimmelbefalls und die dekorative Instandsetzung der Wohnung.

Zu Vermeidung eines erneuten Schimmelbefalls muss der Vermieter auch die Ursache beseitigen, also gegebenenfalls entsprechende Reparaturen und Instandsetzungen durchführen lassen. Sind die Ursachen bauseitig bedingt, so muss der Vermieter im Rahmen der Möglichkeiten Abhilfe schaffen. Er muss also geeignete Maßnahmen ergreifen, so beispielsweise Dämmungen und Isolierungen aufbringen lassen.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass den Vermieter die Verantwortung für Feuchtigkeit in der Wohnung und den daraus resultierenden Schimmel trifft. Dabei kommt es auf ein Verschulden im rechtlichen Sinne nicht einmal an. Im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens wird, wenn der Vermieter im Gegenzug dem Mieter ein falsches Wohnverhalten als Ursache vorwirft, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Kommt dieses zu dem Ergebnis, dass der Mangel nicht an dem Gebäude liegt, so wird der Vermieter zu beweisen versuchen, dass der Mieter die Feuchtigkeit und den Schimmelschaden verursacht hat. Auch dies wird regelmäßig im Rahmen eines Sachverständigengutachtens zu klären sein.

Achtung Kostenfalle: Der Vermieter muss zwar im Vorfeld die Kosten für einen Sachverständigen zahlen. Geht aus dem Gutachten dann ein Nachweis für das Verschulden des Mieters hervor, muss dieser am Ende die erheblichen Kosten des Gerichtsverfahrens erstatten.

Schimmel stellt nicht nur ein hygienisches Problem dar. Insbesondere sind mit ihm auch Gesundheitsgefahren verbunden. Dies gilt vor allem für Menschen mit allergischen Erkrankungen und insbesondere mit Atemwegserkrankungen. Für solche Personen kann der Aufenthalt in einer stark mit Schimmel kontaminierten Wohnung zu einem ernsten gesundheitlichen Problem führen. Besonders gesundheitsgefährdend ist dabei der Schwarzschimmel. Diese Schimmelart bildet Schimmelpilzgifte, die durch die Luft in den Körper des Menschen gelangen. Krankheitssymptome sind dabei unspezifisch. 

Erstes und deutliches Anzeichen für einen erheblichen Schimmelbefall ist neben dem sich sichtbar bildenden Schimmel ein typischer Geruch. Er ist stechend und – jedenfalls für vorbelastete Personen – auch deutlich spürbar.  Um zu klären, mit welcher der zahlreichen Schimmelarten die Wohnung befallen ist, kann man Proben zu einer Untersuchung und Bestimmung einschicken. Von dem Ergebnis kann das weitere Vorgehen abhängig gemacht werden. 

Mitwirkung des Mieters bei Ermittlung der Ursache für Feuchtigkeit

Unabhängig von der Ursache eines Schimmelbefalls und einer vorausgehenden Feuchtigkeit muss der Vermieter die Ursache für den Mangel feststellen . Denn nur wenn er diesen kennt, kann er geeignete Maßnahmen durchführen. Zur Ermittlung der Ursache kann den Mieter die Pflicht zur Mitwirkung treffen. So muss er dem Vermieter die Möglichkeit geben, die Wohnung in Augenschein zu nehmen und Messungen der Feuchtigkeit von Raumluft und Wänden durchzuführen. Sind die Ursachen nicht offensichtlich, kann auch die Duldung der Aufstellung von Datenloggern erforderlich sein.

Richtiges Heizen und Lüften

Ein häufiger Vorwurf an Mieter ist, dass sie nicht richtig geheizt und gelüftet haben. Fast jeder Mieter glaubt, dass er dies doch getan hat. Tatsächlich aber ist darauf zu achten, ausreichend zu heizen und mehrfach am Tag stoßweise für jeweils 10 bis 15 Minuten zu lüften. So kann die warme Luft erst die Feuchtigkeit aufnehmen und wird dann nach draußen abtransportiert.

Ganz falsch ist es, zu wenig zu heizen oder permanent in Kippstellung der Fenster zu lüften. Gerade letzteres führt zu einer viel zu starken Auskühlung der Wände im Bereich der Fenster. Und an ihnen und den angrenzenden Bauteilen schlägt sich oft Feuchtigkeit nieder und lässt Schimmel entstehen.

Drei- bis viermalige Stoßlüftung am Tag ist einem Mieter zumutbar


Ist ein Schimmelbefall auf das Lüftungsverhalten des Mieters zurückzuführen, so kann selbst einem Berufstätigen zugemutet werden, drei- bis viermal täglich stoßzulüften. Ein- oder zweimal könne der Mieter morgens vor der Arbeit, einmal bei seiner Rückkehr und dann nochmals am späteren Abend lüften.

LG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2012 - 2-17 S 89/11

Tritt Schimmel erneut auf, muss der Mieter dieses melden


Den Mieter trifft die Pflicht, einen nach einer vom Vermieter durchgeführten Schimmelbeseitigung erneut auftretenden Schimmelbefall unverzüglich anzuzeigen. Tut er dies nicht, so verliert er ihm grundsätzlich zustehende Schadensersatzansprüche. Dies gilt insbesondere, wenn der Vermieter davon ausgehen durfte. alles zur Beseitigung des Schimmels getan zu haben.

Amtsgericht München, Urteil vom 08.11.2011 - 431 C 20886/11

Aufklärungspflicht des Vermieters bei Fenstermodernisierung


Werden von einem Vermieter bisher vorhandene Holzfenster durch isolierverglaste Fenster ausgetauscht, so muss er den Mieter über das Erfordernis eines nunmehr veränderten Heizungs- und Lüftungsverhaltens umfassend informieren. Der Mieter ist nicht verpflichtet, sich zur Schimmelvermeidung selbst Gedanken über die Anpassung seines Wohnverhaltens zu machen, wenn er bisher keinen Schimmel verursacht hat.

Landgericht München I, Urteil vom 08.03.2007, Az. 31 S 14459/06

Wärmebrücken in den Außenwänden müssen nicht immer einen Sachmangel darstellen


Ein solcher soll dann nicht vorliegen, wenn der Zustand mit den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes bestehenden Regelungen im Einklang steht: Zu ihnen gehören die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften und technischen Normen. Damit betont der BGH, dass ein ordnungsgemäßes Lüftungsverhalten für einen Mieter zumutbar ist, selbst wenn es vielleicht als eine gewisse Mühe empfunden wird.

BGH, Urteile vom 05.12.2018, VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18

Schimmel entdeckt?

Wir unterstützen Sie bei allen Fragen, wie sie mit dem Thema Schimmel und Feuchtigkeit in der Wohnung umgehen sollten.

Mehr erfahren

F&A

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Schimmel und Feuchtigkeit

Unabhängig von rechtlichen Zwängen kann man schon im Eigeninteresse auf einige Dinge achten, um einen Schimmelbefall zu vermeiden.

Am wichtigsten ist ausreichendes Heizen und richtiges Lüften – also möglichst am Tag mehrfach für maximal 15 Minuten bei vollständig geöffnetem Fenster. Tapeten und Wandfarben sollten möglichst luftdurchlässig sein, was insbesondere in den besonders anfälligen Räumen wie Küche, Bad und Schlafzimmer gilt. Zu viele Pflanzen in einem Raum erhöhen die Luftfeuchtigkeit.

Auch wenn die Rechtsprechung es nicht mehr vom Mieter fordert – Möbel mit einem gewissen Abstand von der Wand aufzustellen, verbessert die Luftzirkulation und damit den Abtransport von Luftfeuchtigkeit.

Die Küchentür beim und kurz nach dem Kochen und die Badezimmertür beim und nach dem Duschen oder Baden geschlossen zu halten und die Räume kurz gründlich zu lüften, verhindert die Verteilung starken Wasserdampfes in der gesamten Wohnung. Vorsicht ist beim Trocknen von Wäsche in der Wohnung geboten – auch dabei sollte eine gute Belüftung gewährleistet sein.

Auch bei Schimmel im Keller können dem Mieter Minderungs- und Schadensersatzansprüche zustehen. Das gilt aber nicht für jeden Keller, da bei Altbauten grundsätzlich mit einer gewissen Feuchtigkeit des Kellers zu rechnen ist. Hat man also in einem solchen in Hamburg sehr begehrten Gebäude eine Wohnung gemietet, hängt es stark vom Einzelfall ab, ob dem Mieter bei Schimmel im Keller Ansprüche zustehen. Ist im Hinblick auf das Baujahr mit Feuchtigkeit und Schimmel naturgemäß zu rechnen, muss der Mieter dieses bei Einlagerung von Gegenständen im Keller berücksichtigen. Dann kann er besonders gefährdete Sachen dort nicht lagern. Tut er dies doch, ist er mit Ansprüchen ausgeschlossen.

Das ist nicht ausgeschlossen: Seine Ursache ist dann die Baufeuchte, weshalb man früher Wohnungen auch hat trocken wohnen lassen.

Im Übrigen kann nicht nur in einem Neubau, sondern insbesondere in einem Altbau nach einer Sanierung und vor allem nach dem Einbau neuer Fenster Feuchtigkeit mit anschließender Schimmelbildung entstehen. Denn neue Fenster sind in der Regel so dicht und zugfrei eingebaut, dass eine zuvor bei alten Fenstern durchgehend vorhandene „Entlüftung“ fehlt. Insoweit kann eine Änderung des Wohnverhaltens sinnvoll sein.

Je neuer ein Gebäude ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit bauseits bedingten Schimmels. Einen entsprechenden Standard muss ein Vermieter aber in älteren Bestandsbauten nicht nachträglich schaffen. In Abhängigkeit von dem Baujahr kann der Mieter auch verpflichtet sein, Feuchtigkeit und ihren Folgen aktiv entgegenzuwirken: So kann der Mieter neben stärkerem Heizen auch angehalten sein, Nässe an den Fenstern oder in Küche und im Badezimmer regelmäßig abzuwischen. 

Da grundsätzlich – wenn andere Ursachen sich nicht aufdrängen - von einer bauseits bestehenden Ursache der Schimmelbildung ausgegangen wird, muss in der Regel der Vermieter die Kosten für einen Sachverständigen erst einmal vorauszahlen. Diese können einen Betrag von mehreren Tausend Euro erreichen.

Letztlich trägt aber die Mietvertragspartei die Kosten für ein Gutachten, die in einem Prozess wegen Verursachung der Schimmelschäden unterliegt. Ist also der Mieter für die Schimmelbildung verantwortlich, so wird er die Kosten des Gutachtens zu ersetzen haben. 

Kontakt

Landesverband hamburgischer Mieterschutz e.V.
Schillerstraße 47-49
22767 Hamburg-Altona
(direkt am Bahnhof Altona)

Unsere Sprechzeiten
Telefonisch:
Mo - Mi: 14:00 Uhr - 19:00 Uhr
Beratung vor Ort:
Mo - Mi: 15:30 Uhr - 19:00 Uhr

Tel: 040 39 53 15
Fax: 040 3 90 69 92

E-Mail: info@mieterschutz-hamburg.de

Mitteilung an LhM senden
Adress- oder Namensänderung an LhM senden

Notfallnummer für unsere Mitglieder:
0174 6 15 94 21

Bankverbindung:
Haspa
IBAN: DE65 2005 0550 1042 2400 00
BIC: HASPDEHHXXX

Mieterverein LhM
Schillerstraße 47-49
22767 Hamburg