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Die Umwandlung der Mietwohnung in Eigentum

Wie verhält es sich hier?

Gemäß § 566 BGB gilt der Grundsatz: "Kauf bricht nicht Miete." Wer eine Wohnung kauft, tritt also mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Mietvertrag ein.

Der Gesetzgeber schützt den Mieter wie folgt:  

1. Der Vermieter kann grundsätzlich nicht kündigen, nur weil er beabsichtigt, die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umzuwandeln. Der betroffene Mieter genießt mithin auch weiterhin den allgemeinen Kündigungsschutz.

2. Wird die Mietwohnung nach Beginn des Mietverhältnisses in eine Eigentumswohnung umgewandelt, steht dem Mieter gemäß § 577 BGB zunächst ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, sofern es sich um den Erstverkauf nach Umwandlung handelt. Das heißt, der Mieter kann, wenn der Vermieter die Wohnung verkauft, grundsätzlich selbst in den Kaufvertrag eintreten, sofern der Vermieter die Wohnung nicht an eigene Familienangehörige bzw. eine zu seinem Hausstand gehörende Person verkauft.

Kündigungssperrfrist bei Umwandlung in Eigentumswohnung

Nach der Umwandlung in Eigentum kann der neue Eigentümer Eigenbedarf erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Kauf der Wohnung (Eintrag im Grundbuch) geltend machen (Kündigungssperrfrist gemäß § 577a BGB).

In einigen Regionen kann sich die Kündigungsfrist bei hohem Wohnungsnotstand gemäß § 577a Abs. 2 BGB (Sozialklauselverordnung) auf fünf bis zehn Jahre verlängern, wenn die Landesregierung dieses durch Rechtsverordnung bestimmt.

In Hamburg gilt eine zehnjährige Sperrfrist.

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