Unser Experten-Rat zahlt sich aus!
Kündigung
Wann muss ich kündigen?
Bei einer frühzeitigen Planung sollten Ihnen keine Schwierigkeiten entstehen. Für die Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses müssen die Vertragspartner die gesetzlichen Fristen einhalten. Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Frist drei Monate zum Monatsende, falls der Mietvertrag noch nicht länger als fünf Jahre läuft, ansonsten verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter.
Bei Mietverträgen, die bereits länger als fünf und acht Jahre laufen, sind für den Vermieter jeweils drei Monate mehr anzusetzen. Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag des Monats vorliegen.
Wenn mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben haben, so müssen alle im Mietvertrag genannten Personen auch die Kündigung unterschreiben. Eine Ausnahme kann unter Umständen gelten, wenn ein Mieter nach Trennung oder Scheidung die Wohnung bereits vor vielen, vielen Jahren verlassen hat. Dann kann die Kündigung des Mieters, der noch in der Wohnung lebt, ausreichend sein. Senden Sie Ihre Kündigung am besten per Post (wenigstens per Einwurf-Einschreiben als Beweis des Zugangs).
Gesendete Kündigungen per Telefax oder E-Mail reichen hier nicht aus. Ort und Datum dürfen auf dem Kündigungsschreiben auch nicht fehlen. Die Kündigung kann nur schriftlich erfolgen.
Sollten Sie außerdem Nutz- und Nebenflächen wie z.B. Garagen durch einen zusätzlichen Mietvertrag gemietet haben, müssen diese auch gesondert gekündigt werden.
Möchten Sie Ihre Kündigung durch Dritte vornehmen lassen (z.B. da Sie sich im Ausland aufhalten), hat der Bevollmächtigte der Kündigung die schriftliche Original-Vollmacht beizufügen.
Neben den normalen ordentlichen Kündigungsfristen gibt es noch die Eigenbedarfskündigung des Vermieters und die Teilkündigung von Nebenraum (z.B. Dachböden, sofern sie ausgebaut werden sollen, um Wohnraum zum Zweck der Vermietung zu schaffen).
Wir empfehlen, sich auf jeden Fall beraten zu lassen.
Fristlose Kündigungen
Fristlose Kündigungen sind nur aus wichtigen Gründen zulässig - hierzu beraten wir Sie gern.
Mietaufhebungsvertrag
Eine Alternative zur Kündigung ist ein sogenannter Mietaufhebungsvertrag. Dieser kann geschlossen werden, wenn Mieter und Vermieter sich einig sind
und das Mietverhältnis vorzeitig beenden möchten. Der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages ist freiwillig - der andere Vertragspartner muss ihm nicht zustimmen.
Kontakt
Landesverband hamburgischer Mieterschutz e.V.
Schillerstraße 47-49
22767 Hamburg-Altona
(direkt am Bahnhof Altona)
Unsere Sprechzeiten
Mo, Di, Mi: 15:30 - 19:00 Uhr
Tel: 040 39 53 15
Fax: 040 3 90 69 92
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