Tipps und Informationen rund um die Mietkaution
Die Mietkaution – Zahlung und Abrechnung
Die Mietkaution darf einen Betrag von 3 Netto-Mieten nicht übersteigen. Dem Mieter steht das Recht zu, sie – statt in einer Einmalzahlung - in 3 gleichen Raten zu Beginn der ersten 3 Monate des Mietverhältnisses zu zahlen.
Der Vermieter muss die Mietsicherheit getrennt von seinem Vermögen anlegen. Außerdem muss sie verzinst werden.
Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung bzw. Freigabe einer Bürgschaft entsteht erst mit der Rückgabe der Wohnung, nicht etwa schon mit der Kündigung des Mietvertrags: Ein „Abwohnen“ in den letzten Monaten ist also nicht möglich.
Für die Abrechnung über die Kaution steht dem Vermieter eine angemessene Frist zur Verfügung. In der Regel beträgt sie 3 – 6 Monate. Dabei hängt die Frist von den Umständen des Einzelfalls ab. War die Rückgabe ohne Beanstandungen erfolgt? Sind vom Mieter zu vertretende Mängel oder Schäden zu beseitigen? Bestehen noch Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis?
Mit der Kautionsabrechnung wird der Rückzahlungsanspruch des Mieters fällig. Eine bestimmte Frist ist gesetzlich allerdings nicht geregelt.
Alternativen zur Mietkaution durch Barzahlung
Statt einer Barkaution kann auch eine Mietkautionsbürgschaft gegeben werden. Solche übernehmen neben Privatpersonen (z.B. Eltern für ihre Kinder) insbesondere Banken. Bei einer solchen Bürgschaft darf der Höchstbetrag der im Wohnraummietrecht begrenzten Mietkaution nicht überschritten. Sie kann vom Vermieter in der Regel nicht zusätzlich zu einer in voller Höhe gezahlten Barkaution verlangt werden.
Immer häufiger schließen Mieter Mietkautionsversicherungen ab. Diese haben, wie auch die Mietkautionsbürgschaften, den Vorteil, dass der Mieter keine liquiden Mittel aufbringen muss.
In älteren Mietverträgen gibt es noch die Verpfändung eines Sparbuchs durch den Mieter.
Wofür ist die Mietkaution da?
Die Kaution soll mit Beendigung des Mietverhältnisses bestehende Ansprüche des Vermieters sichern. Dazu gehören Mietrückstände und Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen. Für noch ausstehende Nebenkostenabrechnungen kann der Vermieter einen angemessenen Sicherheitseinbehalt vornehmen.
Außerdem ist die Mietsicherheit für vereinbarte und vom Mieter nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen zu verwenden. So werden die dem Vermieter im Wege der Ersatzvornahme entstehenden Kosten ersetzt. Gleiches gilt für vom Mieter an dem Mietobjekt verursachte Schäden.
Über die Verwendung der Mietsicherheit muss der Vermieter eine Kautionsabrechnung erstellen. Erfolgt dies nicht oder bleibt die Rückzahlung der nicht verbrauchten Mietsicherheit oder die Freigabe einer Bürgschaft aus, kann der Mieter seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen.