Nicht immer sind Geräusche eines Nachbarn eine Lärmbelästigung

Lärmbelästigung

Die zentrale Frage ist, welchen Nachbarschaftslärm – auf diesen kann der Vermieter unmittelbar Einfluss nehmen -  und welchen Umweltlärm ein Mieter hinnehmen muss. Klare gesetzliche Regelungen, die jeden Einzelfall erfassen, gibt es hier nicht. Die vertragliche Vereinbarung von Schallschutzstufen ist zwar theoretisch möglich, kommt in der Praxis bei „normalen“ Mietwohnungen aber praktisch nicht vor. 


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Ihre Rechte gegen Ruhestörungen 

Da Lärm über längere Zeit zu gesundheitlichen Folgen führen kann und das Zuhause der Ort der Entspannung sein soll, stehen einem Mieter grundsätzlich bei Ruhestörungen Rechte zu. Problematisch kann es werden, wenn man in Kenntnis möglicher Lärmbelästigungen eine Wohnung gemietet hat. 

Bei Störungen aus anderen Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus ist zuallererst der dem Baualter entsprechende Schallschutz zu berücksichtigen. An diesen sind bei Neubauten wesentlich höhere Anforderungen zu stellen als bei einem älteren Haus, in dem die Mieten in der Regel aber auch niedriger sind.  

Außerdem sind Ruhestörungen, gerade wenn sie von Kindern und kranken Menschen verursacht werden, noch mehr als sonst an dem Maßstab der sozialen Adäquanz zu messen. Denn diese Personen haben oft geringere Möglichkeiten, ein störendes Verhalten zu steuern oder überhaupt den störenden Charakter einzusehen.

Achtung

Führen Sie ein Lärmprotokoll, wenn Sie etwas gegen Lärmbelästigungen – gleich welcher Art – unternehmen wollen. Das wird von vielen zwar als lästig empfunden. Ein solches Protokoll, ergänzt gegebenenfalls durch Zeugen, ist häufig Voraussetzung für ein erfolgreiches Vorgehen. So sind Ausmaß und Häufigkeit der Ruhestörungen zu belegen. Dann können Sie und insbesondere Ihr Vermieter im äußersten Fall auch gerichtlich gegen den Störer vorgehen.

Was gehört zu einer Lärmbelästigung?

Lärm lässt sich bei entsprechender Messung lässt jeweils in Dezibel-Tabellen einordnen. Diese sind ein guter Anhaltspunkt für die Bewertung im konkreten Fall. Zu den häufigsten Lärmbelästigungen gehören

  • Trittschallgeräusche aus der oberen Wohnung
  • laute Fernseher und Musik, Partylärm
  • Streitigkeiten mit Geschrei, Pöbeln
  • der Betrieb einer Waschmaschine und Handwerksarbeiten in den Ruhezeiten
  • Baulärm von der Straße und auf Nachbargrundstücken
  • Verkehrs- und Fluglärm
  • Störungen durch Schulen, Kindergärten und Sportanlagen
  • Lieferverkehr bei Supermärkten und benachbarter Gastronomie

Die relevanten Regelungen ergeben sich für das jeweilige Mietverhältnis verbindlich aus den zu dem Mietvertrag gehörenden Hausordnungen: Meistens sehen sie eine Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr, manchmal auch nur bis 06:00 Uhr vor. An Sonn- und Feiertagen dauert die Nachtruhe bis 09:00 Uhr. Üblich ist noch eine Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr.  
Gesetzliche Regelungen zu Ruhestörungen in Wohngebieten sind im HmbLärmSchG enthalten.

Fernsehen und Radio sowie Musik aus einer Anlage hören können Mieter zu jeder Zeit. Allerdings soll die so genannte Zimmerlautstärke auch außerhalb der in der Hausordnung geregelten Zeiten nicht überschritten werden. Denn Nachbarn sollen nicht in der Nutzung ihrer eigenen Wohnung dadurch gestört werden, dass Wortbeiträge und Musik in der eigenen Wohnung zu hören sind.

Da Mieter oft gar nicht wissen, dass beispielsweise ihr Fernseher bei der üblichen Lautstärke in einer Nachbarwohnung zu hören ist, ist immer erst einmal ein Gespräch zu empfehlen. Häufig reduzieren die angesprochenen Nachbarn die Lautstärke oder nutzen künftig einen Kopfhörer.

Ein Mieter hat das Recht, in der Wohnung ein Musikinstrument zu spielen. Die Rechtsprechung nimmt regelmäßig eine Dauer von bis zu 2 Stunden am Tag als zulässig an. Dabei hat der musizierende Mieter die Ruhezeiten zu beachten.

Kürzer kann die täglich zulässige Zeit, ein Instrument zu spielen, je nach den baulichen Gegebenheiten bei sehr lauten Instrumenten wie dem Klavier und dem Schlagzeug sein. Es kommt insoweit auf den Einzelfall an.

Für die Geräusche, die durch den Betrieb einer Waschmaschine, eines Trockners und eines Staubsaugers verursacht werden, gilt nichts anderes als auch sonst für Ruhestörungen. Der Mieter muss Lärm während der verbindlichen Ruhezeiten vermeiden.

Da alle diese Geräte aber zu den gängigen Haushaltsgeräten des Alltags gehören, kommt es darauf an, wie laut die Geräte beim Betrieb sind. Handelt es sich um leise Maschinen, die von den Nachbarn nicht oder kaum gehört werden, können sie zu jeder Zeit – auch an Sonntagen – genutzt werden.

Naturgemäß sind Kinder beim Spielen lauter. Dem trägt die Rechtsprechung auch Rechnung. Sowohl in der Wohnung als auch auf einem Spielplatz oder Freiflächen der Wohnanlage dürfen Kinder toben, rufen, schreien und lachen. Die Nachbarn müssen hier mehr Nachsicht üben als bei erwachsenen Nachbarn.

Allerdings gilt dies nicht unbegrenzt. Auch das Spiel der Kinder darf in den Ruhezeiten keine Ruhestörungen verursachen. Und in den übrigen Zeiten ist ein völlig außer Verhältnis stehender Lärm jenseits der üblichen Spielgeräusche ebenfalls nicht zulässig. Hier ist es Aufgabe der Eltern, angemessen auf ihre Kinder einzuwirken, um mietrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung zu vermeiden.

Gegen gelegentliches Bellen eines Hundes ist nichts einzuwenden. Bellt ein Hund aber sehr häufig – beispielsweise immer, wenn jemand durch das Treppenhaus geht – oder auch sehr lange, kann dies mietrechtliche Folgen haben. Gelingt es dem Hundebesitzer nicht, den Hund zur Ruhe zu bringen, oder bellt der Hund auch oft während der Ruhe- und insbesondere Nachtzeiten, können die Nachbarn die Miete mindern. Dem Hundebesitzer droht im schlimmsten Fall die Kündigung des Mietverhältnisses.

Duschen ist auch innerhalb der Ruhezeiten erlaubt. So sind Mieter, die im Schichtdienst arbeiten, hierauf angewiesen. Können Nachbarn nächtliches Duschen hören oder werden hierdurch sogar gestört, so muss der Vermieter eventuell sinnvolle Maßnahmen ergreifen. Beispielsweise kann er den Schallschutz verbessern.

Allerdings ist dem duschenden Mieter im Interesse eines einvernehmlichen Miteinanders zu empfehlen, die Störungen auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren. So kann er die Dauer des Duschens reduzieren und das Wasser nicht voll aufdrehen. Insoweit gilt eine gegenseitige Rücksichtnahme. 

Die Meinungsverschiedenheit eines Paares oder anderer Mitbewohner in einer Wohnung kann durchaus auch mal etwas heftiger und damit lauter werden. Dies gehört noch zum üblichen Wohnverhalten. Dauert ein in anderen Wohnungen deutlich zu hörender und mit Schreien, Pöbeln und vielleicht Türenschlagen verbundener Streit über einen längeren Zeitraum an, so stellt er eine Lärmbelästigung dar.

Dann und vor allem, wenn sich solche lautstarken Streitigkeiten häufiger entwickeln, drohen mietrechtliche Konsequenzen. Mietminderungen der Nachbarn sind dem Vermieter zu erstatten. Es folgen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche oder gar eine Kündigung des Mietverhältnisses.

Schönheitsreparaturen und Renovierungen sind häufig mit lauten Handwerksarbeiten verbunden. Führt ein Mieter diese selbst aus, so sind Ruhestörungen außerhalb der Ruhezeiten gestattet. Die störenden Renovierungsarbeiten müssen allerdings zügig erledigt werden: Würden sie sich über einen weiten Zeitraum erstrecken, so würde dies zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarn führen.

Lässt ein Mieter die Arbeiten von einem Handwerksbetrieb durchführen, so darf dieser die Arbeiten an den Werktagen auch während der Mittagsruhe fortsetzen. Sind einmal unaufschiebbare Notfall-Reparaturen erforderlich, so können solche auch während der abendlichen Ruhezeiten durchgeführt werden.

Verursachen vom Vermieter in dem Haus durchgeführte Baumaßnahmen oder Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück Lärm, so kann dieser Minderungsrechte der Mieter begründen. Ausgeschlossen sind solche, wenn der Mieter in die Arbeiten eingewilligt hat oder aber schon bei Abschluss des Mietvertrags Kenntnis von beispielsweise einem Neubauprojekt auf einem Nachbargrundstück hatte.

Ein Verschulden des Vermieters ist für ein Recht zur Mietminderung wegen Baulärms auf einem Nachbargrundstück nicht Voraussetzung. Nur die Erkennbarkeit bei Vertragsabschluss darf nicht gegeben sein. Eine solche wird beispielsweise im städtischen Bereich bei Baulücken angenommen.

Gerichtsurteile

Rund um Lärmbelästigungen gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen: In ihnen geht es um die Frage, welche Geräusche zur üblichen Wohnnutzung gehören und erlaubt sind und in welchem Umfang Lärmbelästigungen gegeben sind. Bei solchen gibt es zahlreiche rechtliche Folgeprobleme, so die Höhe der zulässigen Minderung, die Rechtmäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs oder auch die Möglichkeit, dem die Störungen verursachenden Mieter eine Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen.

Kündigung wegen Lärms


Für Kündigung ist detaillierte Beschreibung des Lärms ohne Nennung seiner Ursache ausreichend

Der BGH hat entschieden, dass eine Vermieterin wegen Lärmbelästigungen die Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen könne, wenn die Lärmbelästigung nach Zeitpunkt, Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit genau beschrieben. Hier zu eigene sich besonders ein detailliertes Lärmprotokoll. Dagegen sei nicht erforderlich, dass der Vermieter die Ursache des Lärms benennen könne.

BGH, Beschluss v. 22.06.2021 – VIII ZR 134/20

Kinderlärm kennt Grenzen


Das altersgerecht übliche Verhalten von Kindern verpflichtet Nachbarn, im Rahmen der sozialen Adäquanz Lärm von Kindern hinzunehmen, auch wenn er Grenzwerte überschreitet. So darf ein Baby zu jeder Zeit schreien und weinen. Mit zunehmendem Alter des Kindes wird den Nachbarn aber weniger Toleranz abverlangt. Machen Kinder erheblichen Lärm während der Ruhezeiten, weil die Eltern sie nicht ins Bett bringen, so kann dies zu mietrechtlichen Schritten bis zu einer Kündigung führen. So entschied das LG Berlin in einem Fall, in dem die Kinder immer wieder nach 22:00 Uhr in der Wohnung tobten und mit den Türen schlugen.

BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 203/18 und Landgericht Berlin zu Az. 65 D 104/21g

Lärm nicht mit Gegenlärm beantworten


Das Amtsgericht Hamburg hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Mieter einen Nachbarn, der immer wieder Geräuschbelästigungen verursachte, auf die Störung aufmerksam und sie ihm verbieten wollte. Zu diesem Zweck klopfte er häufiger über mehrere Minuten gegen die Heizkörper und Heizungsrohre. Dieses Verhalten wurde ihm vom Gericht untersagt.

AG Hamburg, Urteil v. 28.11.1995 - 47 C 1789/95

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Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Lärmbelästigung

Erst einmal wird Trittschall von fast jedem als Ruhestörung empfunden. Dabei ist es natürlich ein Unterschied, ob es sich um den von einem normalen Gehen in der Wohnung oder Trampeln mit Schuhen oder gar Hackenschuhen handelt. Eine allgemeine Regel ist zu dieser Frage nicht aufzustellen: Die Zumutbarkeit des Trittschalls hängt von dem Baualter und damit von der Bauqualität des Gebäudes ab. So überträgt der Holzdielenboden in einem Altbau mehr Geräusche als ein Boden in einem Neubau. Von den Mietern wird deshalb in einem älteren Gebäude mehr gegenseitige Rücksichtnahme verlangt.

Ist allerdings im Rahmen einer Sanierung ein neuer Boden verlegt worden, so hat dies nach den jeweils aktuellen Lärmschutz-Regelungen zu erfolgen. Ist dies nicht geschehen, ist er mangelhaft. So ist bei der Verlegung von Laminat besonders auf eine effektive Trittschalldämmung zu achten, da dieser Boden auf Holzbalkendecken sonst ein extremer Überträger von Trittschall ist.

Auch kann einem Mieter auferlegt werden, bei besonderer Hellhörigkeit laute Tritte übertragende Schuhe vor der Wohnung auszuziehen, um nicht in der Wohnung mit ihnen herum zu laufen.

Immer noch hält sich das Gerücht, dass ein Mieter einmal im Monat feiern darf. Das ist nicht richtig: Ein solches Recht gibt es nicht. Und auch bei einer Feier in einer Mietwohnung sind die Ruhezeiten einzuhalten.

Übermäßige Ruhestörungen durch Partylärm und insbesondere solche während der Nachtruhe sind in jedem Fall zu vermeiden. Da andererseits eine Feier auch zum Leben gehört, sollte man die Nachbarn vorher um Verständnis bitten: Das ist kein Freibrief für eine lärmende Party, stimmt aber oft Nachbarn nachsichtiger.

Das lässt sich pauschal nicht in messbaren Dezibel beantworten. Zimmerlautstärke bedeutet nicht, dass normale Wohngeräusche vermieden werden müssen. Man kann sich in seiner Wohnung normal bewegen und muss auch nicht flüstern. Aber es soll gesichert sein, dass ein Nachbar in seiner Wohnung den Fernseher, das Radio oder die Musikanlage aus einer anderen Wohnung nicht oder jedenfalls nur ganz schwach hören kann.

So ist die Zimmerlautstärke mit Sicherheit überschritten, wenn in der benachbarten Wohnung einzelne Wörter aus dem Fernseher oder Radio zu verstehen sind. Wann dies der Fall ist, hängt insbesondere auch mit der Hellhörigkeit eines Hauses zusammen. Insoweit ist gegenseitige Rücksichtnahme geboten und im Hinblick auf die in entsprechenden Gebäuden auch regelmäßig niedrigeren Mieten zumutbar.

Ein Balkon und eine Terrasse laden gerade in den schöneren Monaten zum Verweilen auf. Und auch zu anderen Zeiten finden sich – gern auch bei einer Feier – die Raucher auf dem Balkon oder der Terrasse ein. Hier gilt dasselbe wie in der Wohnung. Die in der Hausordnung geregelten Ruhezeiten, vor allem die Nachtruhe, sind einzuhalten.

Insgesamt sind Unterhaltungen in einer Lautstärke zu führen, dass man nicht die gesamte Nachbarschaft an den Gesprächen teilhaben lässt. Denn andere Nachbarn möchten vielleicht einen entspannten Abend auf dem Balkon verbringen und sich von einem Arbeitstag erholen.

Ein Umzug ist in der Regel mit einem gewissen Lärm verbunden. Das gilt insbesondere für den Einzug in eine Wohnung, denn es müssen Möbel aufgebaut, Regale an der Wand befestigt und Bilder aufgehängt werden. Hämmern und Bohren sind dabei nicht zu vermeiden und auch in den Grenzen einer angemessenen Rücksichtnahme erlaubt. Gleiches gilt für das Rücken von Möbeln und Schieben von Kartons und schweren Gegenständen.

Die Nachtruhe ist aber auch beim Umzug in jedem Fall einzuhalten, nach 22:00 Uhr darf ein Nagel nicht mehr in die Wand geschlagen werden. Normale Umzugsarbeiten sind aber in der Regel auch an Sonn- und Feiertagen zulässig.

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