Mietvertrag vor der Unterschrift sorgfältig lesen
Bevor Sie vor Glück an die Decke springen, weil Sie endlich die perfekte Wohnung auf dem heiß umkämpften Wohnungsmarkt bekommen haben, unterschreiben Sie bitte nicht sofort den Mietvertrag, denn in vielen Verträgen gibt es ein paar Fallen! Wir empfehlen Ihnen, einen kritischen Blick auf die Vertragsdetails zu werfen, damit es später keine Unklarheiten gibt.
Auseinandersetzungen und Streitigkeiten mit dem Vermieter sind keine Ausnahme und oft sind es Kleinigkeiten, die aber später viel Ärger und Aufregung herbeiführen können. Natürlich freuen Sie sich auf den Umzug und verschwenden keinen weiteren Gedanken daran, welchen Pflichten Sie als Mieter eigentlich nachkommen müssen.
Wann muss ich die Treppe im Hausflur putzen und wer schaufelt eigentlich im Winter vor der Tür den Schnee beiseite? Im Mietvertrag sollte es hierzu ausführliche Informationen geben, um beiden Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aufzuzeigen.
Grundlagenprüfung
Da es regelmäßig zu Ergänzungen und Änderungen im Mietrecht kommt, achten Sie bitte auf die Version des Vertragsvordruckes, damit Sie auch den aktuellen Stand erhalten und keine veraltete Version unterschreiben. Bitte beachten Sie: Es werden keine Bearbeitungsgebühren fällig für die Ausarbeitung eines Mietvertrages!
Folgende Punkte dürfen im Mietvertrag nicht fehlen:
- die Namen von Mieter und Vermieter (§ 427 BGB)
- eine genaue Beschreibung der Wohnung, inklusive der Nutzung zugehöriger Räume wie Keller und Dachboden (§ 535 Abs. 1 BGB)
- die Höhe der Miete § 549 ff. BGB)
- Mietdauer (bei einem unbefristeten Mietvertrag ist nur der Mietbeginn erforderlich)
- Mietkaution (§ 551 BGB)
- die Unterschriften der Vertragspartner (§ 126 BGB)
Denn: Nur wer unterzeichnet, ist auch Mieter.
Bei Ehepaaren reicht jedoch die Unterschrift eines Partners, sofern beide im Vertrag erwähnt sind.
Auf jeden Fall dürfen Stiefkinder und eigene Kinder auch ohne spezielle Zustimmung des Vermieters mit einziehen - das gilt natürlich ebenso für späteren Familienzuwachs.
Arten von Mietverträgen
Man unterscheidet verschiedene Arten von Mietverträgen wie folgt:
- Unbefristete Mietverträge haben so lange Bestand, bis eine der Parteien das Mietverhältnis schriftlich beendet.
- Bei einem befristeten Mietvertrag oder einem Zeitmietvertrag steht die Dauer der Vermietung schon bei Vertragsabschluss fest.
- Im Fall eines Staffelmietvertrags sind neben der Anfangsmiete die künftigen jährlichen Mietsteigerungen bereits festgelegt.
- Das gilt auch für den Indexmietvertrag, allerdings sind hier die Erhöhungen an den Preisindex des Statistischen Bundesamtes gekoppelt.