Modernisierung

Nicht immer liegt eine Modernisierung vor

Viele Mieter stehen vor der Frage: Handelt es sich bei einer Baumaßnahme um eine zulässige Modernisierung – oder schlicht um eine notwendige Instandsetzung? Die Unterscheidung ist entscheidend, denn nur Modernisierungen dürfen vom Vermieter mit einer Mieterhöhung verbunden werden.

Auf unserer Seite geben wir einen ersten Einblick in das komplexe Thema.


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Modernisierung oder Instandsetzung? Was Mieter wissen sollten

Instandsetzung bedeutet, dass der Vermieter bestehende Mängel oder Abnutzung beseitigt – also z. B. eine kaputte Heizung reparieren oder eine verschlissene Leitung austauschen lässt. Das zählt zur Instandhaltungspflicht des Vermieters und darf nicht zu höheren Mietkosten führen.

Modernisierung hingegen verbessert den Zustand der Wohnung über das ursprüngliche Maß hinaus: Sie steigert den Wohnkomfort, spart Energie oder erleichtert die Nutzung. Maßnahmen wie der Einbau neuer Wärmeschutzfenster oder einer effizienteren Heizungsanlage gelten als Modernisierung – und der Vermieter darf in diesen Fällen bis zu 8 % der Kosten jährlich auf die Miete aufschlagen.

Bei einer Modernisierenden Instandsetzung handelt es sich um eine Reparatur (Instandsetzung), bei der der Vermieter gleichzeitig Verbesserungen vornimmt. In diesem Fall darf der Vermieter jedoch nur die Kosten für den Modernisierungsanteil auf den Mieter umlegen, nicht jedoch die Kosten für die reine Instandsetzung, die muss er abziehen.

Achtung

Für Mieter ist es daher wichtig, genau zu prüfen, um welche Art von Maßnahme es sich handelt, da dies bestimmt, ob und in welchem Umfang eine Mieterhöhung zulässig ist.

Alles rund um Mieterhöhung - Rechte & Pflichten

Modernisierung liegt laut Gesetz (§ 555b BGB) dann vor, wenn durch bauliche Veränderungen z. B.:

  • Energie oder Wasser dauerhaft eingespart wird (z. B. durch bessere Dämmung),
  • der Wohnkomfort verbessert wird (z. B. durch einen Aufzug oder neue Balkone),
  • das Wohnumfeld insgesamt aufgewertet wird,
  • neuer Wohnraum entsteht.

Kurz gesagt: Modernisierungen verbessern die Wohnung dauerhaft, während Instandsetzungen sie einfach wieder „in Ordnung“ bringen.

Energetische Modernisierung bezeichnet Maßnahmen, mit denen der Energieverbrauch eines Gebäudes dauerhaft gesenkt wird. Ziel ist es, umweltfreundlicher zu wohnen und gleichzeitig Heiz- und Energiekosten zu sparen.

Was wird bei einer energetischen Modernisierung gemacht?

Typische Maßnahmen sind:

  • Austausch der Heizungsanlage durch eine moderne, effizientere Technik
  • Bessere Wärmedämmung an Dach, Fassade und Keller
  • Isolierung von Leitungen
  • Austausch von Fenstern und Türen, um Energieverluste zu vermeiden

Welche Energiearten werden dabei betrachtet?

Der Gesamtenergieverbrauch wird unterteilt in:

  • Nutzenergie: Energie, die direkt zum Heizen oder Kühlen verwendet wird
  • Zusatzenergie: Energie, die für den Betrieb der Systeme notwendig ist, aber nicht direkt in Wärme oder Kälte umgesetzt wird

Durch gezielte Verbesserungen lässt sich vor allem der Nutzenergiebedarf senken, was zu mehr Effizienz führt.

Nach einer abgeschlossenen Modernisierung darf ein Vermieter die Miete erhöhen – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen und in klar geregeltem Umfang.

Der Vermieter darf 8 % der umlagefähigen Modernisierungskosten dauerhaft auf die Jahresmiete umlegen. Dazu zählen z. B.:

  • Löhne für Handwerker
  • Architekten- und Ingenieurkosten
  • Baunebenkosten

Wichtig: Kosten für reine Reparaturen (Instandsetzung) oder gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden. Seit 2019 gilt es, dabei zusätzlich eine sogenannte Kappungsgrenze zu beachten:

  • Die Miete darf innerhalb von 6 Jahren maximal um 3 €/m² steigen  
  • Bei einer Miete unter 7 €/m² liegt die Grenze sogar nur bei 2 €/m²

Wenn mehrere Modernisierungen innerhalb von 5 Jahren stattfinden, müssen die Erhöhungen zusammengerechnet werden – es darf nicht über die Grenze hinausgehen.

Laut § 555c BGB muss eine Modernisierungsmaßnahme mindestens 3 Monate vor Beginn schriftlich angekündigt werden. Eine formlose E-Mail reicht dabei aus – aber es braucht konkrete Angaben.
Die Ankündigung muss folgende Informationen enthalten:

  • Was genau gemacht wird (Art und Umfang der Arbeiten),
  • Wann die Arbeiten beginnen und wie lange sie dauern (Zeitplan),
  • Welche Mieterhöhung oder geänderte Betriebskosten zu erwarten sind,
  • sowie ein Hinweis auf Ihr Recht, einen Härteeinwand geltend zu machen, falls die Maßnahme für Sie unzumutbar wäre.

Wichtig: Ohne diese Ankündigung sind Sie nicht verpflichtet, die Modernisierung zu dulden – auch nicht, wenn plötzlich Handwerker vor der Tür stehen.

Mieter haben bei der Modernisierung von Mietwohnungen verschiedene gesetzliche Rechte, die sie schützen. Dazu gehören:

  1. Recht auf Information: Der Mieter muss mindestens drei Monate vor Beginn der Modernisierung schriftlich über alle wesentlichen Details informiert werden wie Art, Umfang und Zeitrahmen der Maßnahme (§ 555c BGB).
  2. Recht auf Widerspruch: Wenn die Modernisierung eine unzumutbare Härte für den Mieter darstellt, kann er der Maßnahme widersprechen. Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Ankündigung schriftlich erfolgen (§ 555d BGB).
  3. Recht auf Mietminderung: Falls die Wohnung während der Modernisierung in ihrer Nutzbarkeit erheblich beeinträchtigt wird, kann der Mieter Anspruch auf eine Mietminderung haben (§ 536 BGB).
  4. Recht auf Schadensersatz: Wenn der Vermieter bei der Durchführung der Modernisierung seine Pflichten verletzt und dem Mieter dadurch Schaden entsteht, kann der Mieter Schadensersatz fordern (§ 280 BGB).
  5. Recht auf fristlose Kündigung: In extremen Fällen, wenn die Modernisierungsmaßnahmen das Mietverhältnis unzumutbar machen, kann der Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen (§ 569 BGB).

Mieter haben im Rahmen einer Modernisierung von Mietwohnungen verschiedene Pflichten, die sie beachten müssen:

  1. Duldung der Modernisierung: Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, die vom Vermieter angekündigte Modernisierungsmaßnahme zu dulden und den Zugang zur Wohnung für die Arbeiten zu ermöglichen (§ 555a BGB).
  2. Mitwirkung bei der Modernisierung: Der Mieter muss notwendige Vorkehrungen treffen, um die Durchführung der Modernisierung zu erleichtern, z.B.- in bedingtem Rahmen -  Möbel umstellen oder den Zugang zu bestimmten Räumen freigeben.
  3. Unterstützung des Vermieters: Der Mieter kann den Vermieter unterstützen, indem er beispielsweise Termine für Handwerker vereinbart oder bei der Kommunikation mit Nachbarn hilft.
  4. Zahlung der erhöhten Miete: Nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen ist der Mieter verpflichtet, die angekündigte erhöhte Miete zu zahlen (§ 556d BGB). Die Mieterhöhung wird dabei frühestens mit dem ersten Monat nach Abschluss der Arbeiten wirksam.

Rechtliches rund um Mieterhöhung

Vereinfachung der Mieterhöhung nach Modernisierung: Anforderungen an die Kostendokumentation


Für eine Mieterhöhung nach Modernisierung genügt es, in der Mieterhöhungserklärung die Gesamtkosten jeder durchgeführten Maßnahme anzugeben. Eine detaillierte Aufschlüsselung nach einzelnen Gewerken oder Kostenpositionen ist nicht erforderlich, auch wenn es sich um umfangreiche oder teure Maßnahmen handelt. Dies erleichtert die Erstellung der Erklärung, ohne dass dem Mieter die Plausibilität der Mieterhöhung verschlossen bleibt. Bei Zweifeln kann der Mieter jedoch auf ein umfassendes Auskunfts- und Belegeinsichtsrecht zurückgreifen. Diese Regelung trägt zur Vereinfachung des Verfahrens bei und bietet mehr Rechtssicherheit für Vermieter.


BGH-Urteil vom 25. Januar 2023 (Az. VIII ZR 29/22).

Mieterhöhung aufgrund von Modernisierung: Klärung der Abgrenzung zu Instandhaltungsmaßnahmen


Ein Mieterhöhungsverlangen, das auf einer Modernisierung basiert, muss klar und nachvollziehbar die Unterscheidung zwischen Modernisierungsmaßnahmen und Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung darstellen. Diese Abgrenzung sollte so deutlich erkennbar sein, dass sie für den Mieter ohne zusätzliche Erklärungen verständlich ist.


LG Landau/Pfalz, Urteil vom 14.10.2008 – 1 S 226/07.

Mieterhöhung nach Teilmodernisierung


Eine Mieterhöhung ist bereits nach Abschluss von Teilmodernisierungen möglich, wenn die einzelnen Maßnahmen voneinander trennbar sind. Dies ermöglicht es dem Vermieter, für abgeschlossene Teilschritte separate Mieterhöhungen anzusetzen, ohne auf die Vollendung aller Modernisierungsmaßnahmen warten zu müssen. Entscheidend ist, dass die Maßnahmen eigenständig und voneinander unterscheidbar sind. Für detaillierte Informationen siehe Fußnote.


BHG-Urteil vom 28.04.2021 Az. VIII ZR 5/20

Modernisierung bei grundlegender Veränderung der Mietsache


Eine Maßnahme gilt nicht mehr als Modernisierung im Sinne des Mietrechts, wenn sie den Charakter der Mietsache so grundlegend verändert, dass sie nicht mehr als die ursprünglich vermietete Wohnung erkennbar ist. Dies ist der Fall, wenn etwa durch bauliche Veränderungen wie dem Umbau von Wänden zusätzliche Räume geschaffen werden, wodurch die Wohnung ihre ursprüngliche Struktur verliert. Solche Eingriffe stellen keine Modernisierung dar, sondern eine grundlegende Umgestaltung, die der Mieter nicht dulden muss.


BHG-Urteil vom 21.11.2017 Az VIII ZR 28/17

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