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Winterdienst – kalt erwischt?

BGB § 823 Übertragung der Streupflicht;  Verkehrssicherungspflicht

 

Plötzlich schon wieder Winter! Also Kratzen am Auto und Handschuhe und Mützen raus und natürlich die Frage: “Wer fegt Schnee?“ Genau, es geht um die Räum- und Verkehrssicherungspflichten am und um das Grundstück.

 

Nach dem Mietrecht ist grundsätzlich der Vermieter und Eigentümer des Hausgrundstücks dazu verpflichtet, den winterlichen Räum- und Streudienst auszuführen bzw. zu organisieren.

 

Hier 10 Tipps für den Überblick:

1) Die Regelung zum Winterdienst steht in der Hausordnung. Das heißt, ohne Regelung im Mietvertrag besteht keine Pflicht zum Winterdienst! Greifen Sie also nur zur Schneeschaufel, wenn es der Mietvertrag ausdrücklich so vorsieht.

2) Steht nun im Mietvertrag, dass die Räumpflicht auf die Mieter abgewälzt ist, sollte es halbwegs gerecht zugehen. Gängig sind sogenannte „Schneekarten“, die jeweils von einem Mieter an den anderen weitergereicht werden, wenn tatsächlich geräumt werden muss. Auch Regelungen, nach denen nur die Parterre-Mieter Schnee räumen müssen, die anderen Mieter dafür andere Pflichten übernehmen, sind umsetzbar.

3) Schwierig wird es, wenn es im Haus gemischt zugeht: Einige Mieter mit älteren Mietverträgen sind nicht zum Winterdienst verpflichtet, während bei neueren Mietern eine entsprechende Klausel im Mietvertrag steht. Aber: Vertrag ist Vertrag! Der Vermieter hat keine Möglichkeit, von den Mietern ohne Räumpflicht eine nachträgliche Änderung des Mietvertrages zu verlangen.

4) Für den Fall, dass im Hause eine oder mehrere Wohnungen leer stehen, springt der Vermieter ein. Schließlich ist er auch für den Leerstand verantwortlich.

5) Bei größeren Wohnanlagen wird der Winterdienst meist durch den Hausmeister geregelt und dann später kostenmäßig auf die Mieter umgelegt. Achten Sie auf die Nebenkostenabrechnung, hier ist die Abrechnung des Winterdienstes zulässig, wenn es im Mietvertrag so vereinbart wurde.

6) Wie ist die Regelung mit älteren Mietern, die körperlich dazu nicht mehr in der Lage sind? Die Urteile hierzu: Auch ältere Menschen können sich zumindest selbst um eine Vertretung bemühen. Es kann nicht automatisch erwartet werden, dass ihre Verpflichtung der Nachbar übernimmt.

7) Im Mietvertrag ist auch geregelt, was zu räumen ist. Meist der Gehweg vor dem Haus, der Weg zur Haustür und zu den Mülltonnen, manchmal auch zu den Garagen. Nur mit Schnee-zur-Seite-Schieben ist es oft nicht genug, hinterher muss gestreut werden. Wir empfehlen Ihnen Granulat, Asche oder Sand. Achtung: Es droht ein Bußgeld, falls Sie Salz verwenden!

8) Das Zeitfenster für die Räumung steht meist auch im Mietvertrag. In der Regel morgens ab 7.00 Uhr bis abends um 20.00 Uhr, normalerweise aber erst nach Ende des Schneefalls. Nur bei Dauerschneefall muss das Räumen im Laufe des Tages (nicht nachts!) wiederholt werden, und zwar auch von berufstätigen Mietern. Können Sie der Pflicht selbst nicht nachkommen, sorgen Sie bitte für Vertretung!

9) Die Gerätschaften wie Besen und Schneeschaufel sowie Streumaterial sollte normalerweise der Vermieter stellen, auch wenn der Mieter zum Räumen verpflichtet ist. Andere Absprachen müssten wiederum vereinbart werden.

10) Da die Gerichte bei der Auslegung der Räumpflicht ziemlich streng sind, sollten Sie die Räumpflicht ernst nehmen und lieber einmal mehr als zu wenig fegen. Der Mieter kann wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, sollte jemand auf dem nicht geräumten Gehsteig zu Schaden kommen.

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