Wohnungsmängel und Mietminderung
Häufige Wohnungsmängel sind:
- Defekter Badewannenabfluss
- defekte Heizung
- die Raumtemperatur liegt nur bei 15° C, 16° C, 17° C, 18° C
- elektrische Leitungen sind nicht fachgerecht verlegt worden
- Fenster ungenügend isoliert
- Feuchtigkeit im Bad
- Haustür oder Wohnungstür nicht abschließbar
- Klingel und Gegensprechanlage funktionieren nicht
- nasse Wände oder hohe Luftfeuchtigkeit
- Wohnfläche geringer als im Mietvertrag vereinbart
Was mache ich, wenn die Wohnung Mängel aufweist?
Hier ist natürlich richtiges Verhalten gefragt, um nicht auf eventuellen Kosten sitzen zu bleiben bzw. den Zustand der Wohnung schnellstmöglich wieder „ins Lot zu bringen“. Grundsätzlich gilt: Ein Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung nach § 535 Abs. 1 BGB besteht, wenn die Mietsache bei Überlassung mangelhaft ist oder wenn sie später mangelhaft wird.
ABER: Mieter müssen ihren Vermietern Wohnungsmängel melden.
Wer ohne Rücksprache einfach einen Handwerker mit der Mängelbeseitigung beauftragt, muss die Kosten selbst tragen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 222/06).
Des Weiteren ist dem Vermieter eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen, um den Aufwendungsersatzanspruch nach § 536a Abs. 2 BGB geltend zu machen.
Senden Sie Ihrem Vermieter eine Mängelanzeige am besten per Einschreiben/Rückschein oder per Fax.
Was ist zu tun, wenn ich die Miete kürzen möchte?
Kommt der Vermieter Ihrer Mängelanzeige nicht nach und bleibt die Benutzung der Wohnung weiterhin eingeschränkt, rechtfertigt dies grundsätzlich eine Mietminderung. Wer wegen Wohnungsmängeln die Miete kürzt, ist kein Mietschuldner. Es besteht auch kein Anlass, eine eventuelle Vermieterkündigung zu erhalten.
Die Mietminderung ist nach dem Umfang der Beeinträchtigung zu richten. Fällt beispielsweise die Heizung länger aus, kann dies bis zu 50 % Mietminderung bedeuten. Bei einer Unbewohnbarkeit der Wohnung aufgrund von Umbauarbeiten kann die Miete bis zu 100 % gekürzt werden.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor einer Mietminderung rechtlich über das weitere Vorgehen und die Höhe der Mietminderung beraten zu lassen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden: Die Grundlage zur Berechnung einer Mietminderung ist die Brutto-Warmmiete.
Verschiedene Urteile hierzu: LG München, 31 S 17040/84, LG Berlin, GE 1992, 159, LG Hamburg, 7 S 64/74, LG Kiel, 1 S 144/78, LG Berlin, 61 S 437/81 (Quelle www.anwaltonline.com)
Gerichtsurteile zum Thema Mietminderung
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