Gerichtsurteile Heizung

Nutzergruppe, Vorerfassung von verschiedenen Nutzergruppen, Zähler für alle Gruppen erforderlich.


 

§ 5 Abs. 2 Satz 1 HeizKV

Eine Vorerfassung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV erfordert, dass der Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch durch einen gesonderten Zähler erfasst wird. Das gilt auch dann, wenn nur zwei Nutzergruppen vorhanden sind. In diesem Fall genügt es nicht, dass nur der Anteil einer Nutzergruppe am Gesamtverbrauch gemessen wird und der Anteil der anderen Nutzergruppe am Gesamtverbrauch in der Weise errechnet wird, dass vom Gesamtverbrauch der gemessene Anteil der einen Nutzergruppe abgezogen wird.

BGH, Urteil vom 16.7.2008, VIII ZR 57/07

Kontakt

Landesverband hamburgischer Mieterschutz e.V.
Schillerstraße 47-49
22767 Hamburg-Altona
(direkt am Bahnhof Altona)

Unsere Sprechzeiten
Telefonisch:
Mo - Mi: 14:00 Uhr - 19:00 Uhr
Beratung vor Ort:
Mo - Mi: 15:30 Uhr - 19:00 Uhr

Tel: 040 39 53 15
Fax: 040 3 90 69 92

E-Mail: info@mieterschutz-hamburg.de

Mitteilung an LhM senden
Adress- oder Namensänderung an LhM senden

Notfallnummer für unsere Mitglieder:
0174 6 15 94 21

Bankverbindung:
Haspa
IBAN: DE65 2005 0550 1042 2400 00
BIC: HASPDEHHXXX

Mieterverein LhM
Schillerstraße 47-49
22767 Hamburg

Pfeil nach oben - Scroll zum Anfang