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Vetragsgemäßer Gebrauch - Substantiierungspflicht

PDF-Link zum Urteil in Kürze

Mängelanzeigen; Mitteilungspflicht, Substantiierungsanforderungen, § 536 BGB, § 544 ZPO

1.)   Zu den Substantiierungsanforderungen bei der Geltendmachung von Mängeln am Mietobjekt.

2.)   Der Mieter genügt seiner Darlegungslast bei Geltendmachung eines Mangels schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht vorzutragen. Von dem Mieter ist auch nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelsymptome hinaus deren Ursache bezeichnet.

3.)   Aus den Gründen: RdNr. 15: Den Anforderungen werden die Mängelrügen des Mieters hins. des Badezimmerabflusses, des Zuleitungsrohrs zum WC, des Heizkörpers in der Küche, der verweigerten Gartenmitbenutzung sowie der Geruchsbelästigung durch eine defekte Toilette im Keller gerecht.

Da die Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, genügt der Mieter seiner Darlegungspflicht schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit beeinträchtigt; das Maß der Beeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er nicht vorzutragen (vgl. div. BGH-Entscheidungen). Von ihm ist auch nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen („Mangelsymptome“) hinaus die – ihm häufig nicht bekannte – Ursache dieser Symptome bezeichnet (BGH VII ZR 210/96 unter II 1; VII ZR 405/97 unter II 1; jeweils bei Baumängeln).

Das Verlangen zum Umfang und zur Intensität der Beeinträchtigungen war überspannt. Auch die verlangte konkrete Darlegung der Mängelursachen (Art der Fehlfunktion der Heizung; Zusammenhang zwischen Badezimmerabfluss und Fäkalgerüchen) oder jedenfalls eine detaillierte Beschreibung der Mängel (Umfang der Durchrostung und Undichtigkeit des Zuleitungsrohr zum WC; Umstände des Vertragsabschlusses über eine Gartenmitbenutzung) ist unter Missachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt.

Mit dem Vorbringen, der Heizkörper funktioniere nicht, hat der Mieter seiner Darlegungslast genügt. Von ihm war nicht zu fordern, dass der die Art der Fehlfunktion ­oder gar die erzielten Temperaturen näher darlegt. Die Rüge, der Heizkörper funktioniere nicht, ist bei verständiger Würdigung gleichbedeutend mit der Aussage, das Gerät gebe keine Heizwärme ab. Zusätzliche Angaben, ob ein Totalausfall vorgelegen habe oder ob und in welchem Umfang und über welchen Zeitraum hinweg die Heizleistung reduziert gewesen sei, sind nicht erforderlich.

Der beklagte Mieter war auch nicht gehalten, sein Vorbringen zu ergänzen, weil der Defekt bestritten wurde (vgl. VII ZR 123/83 + XII ZR 275/02 + V ZR 223/07).

Das Berufungsgericht hätte Beweis erheben müssen.

Auch hins. der mündlichen Nebenabrede über die Gartenmitbenutzung hätte die Vernehmung der angebotenen Zeugin erfolgen müssen.

Hins. des Fäkalgeruches aus der defekten Toilette im Keller muss beachtet werden, dass Mieter dies auch bei Benutzung des Treppenhauses und des Kellers nicht hinnehmen müssen.

 

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