Grillen ist machmal nicht mehr Spaß, sondern Streitthema

Ein beliebtes Thema ist immer wieder das Grillen auf dem Balkon, auf den gemeinschaftlichen Rasenflächen oder im angemieteten Garten. Hier kommt es wiederholt zu Streit mit den Nachbarn, sofern sie nicht selbst an dieser allseits beliebten Tätigkeit teilnehmen.

Die Gerichte haben dazu verschiedene Entscheidungen gefällt:

Grillen auf dem Balkon im Mehrfamilienhaus

Amtsgericht Hamburg-Mitte

So hat das Amtsgericht in Hamburg-Mitte schon Anfang der 70er entschieden, dass nur dann gegrillt werden darf, wenn der Nachbar nicht durch rauchende Holzkohle oder den Geruch bratenden Fleisches beeinträchtigt wird.
Das Grillen auf dem Balkon hält das Amtsgericht für gänzlich unzulässig.

AG Hamburg-Mitte, 40 C 229/1972

Landgericht Essen 

Dies meint auch das Landgericht Essen, zumal dann, wenn es durch eine wirksam vereinbarte Hausordnung untersagt ist. Eine solche Regelung ist nämlich durchaus sachgerecht, unabhängig davon, ob mit Holzkohle oder Elektrogrill Speisen zubereitet werden, weil auftretende Immissionen in Form von Rauch und Geruch sehr wohl dazu geeignet sind, Mitmieter zu belästigen. Zur Vermeidung von Streitigkeiten sind deshalb Hausordnungsvereinbarungen, die das Grillen auf dem Balkon untersagen, sachlich gerechtfertigt.

LG Essen, Urt. v. 7.2.02, 10 S 438/01

Grillen ein Mal im Monat zulässig mit Ankündigung

Amtsgericht Bonn

Das Amtsgericht in Bonn gestattet dagegen den Mietern in einem Mehrfamilienhaus, dass sie einmal im Monat (von April bis September) auf dem Balkon oder der Terrasse grillen dürfen. Allerdings müssen sie diejenigen Nachbarn, die durch den Rauch belästigt werden könnten, 48 Stunden vorher über das Grillfest informieren. „Exzessives“ Grillen führt zu Belästigungen der Mitbewohner durch Rauch, Fett- und Bratendünste, was eine Mietkürzung rechtfertigen kann.

AG Bonn, 6 C 545/1996

Mietminderung durch grillende Nachbarn und Schadensersatzforderung durch Vermieter

Oberlandesgericht Düsseldorf

Die von anderen nicht grillenden Mietern dem Vermieter gegenüber geltend gemachte Mietminderung kann sich der Vermieter unter Umständen im Wege des Schadensersatzes von den grillenden Mietern zurückholen. Es ist also nicht nur Vorsicht, sondern auch Rücksicht geboten.

Dies ist besonders dann der Fall, wenn der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in Wohn- und Schlafzimmer unbeteiligter Nachbarn eindringt. Dies stellt nämlich eine erhebliche Belästigung dar und verstößt (zumindest in Bayern und unter Umständen auch in anderen Bundesländern) gegen die Vorschrift des Landesimmissionsschutzgesetzes. Das kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

OLG Düsseldorf, 5 Ss Owi 145/1995

Grillen im Wald - Bußgeld

Oberlandesgericht Düsseldorf

Besonders beachten muss derartige Vorschriften derjenige, der sich an einer Grillparty im Wald beteiligt. Diese Personen können mit einem Bußgeld belegt werden.

OLG Stuttgart, 5 Ss OWi 149/1995

Grillen in Wohnungseigentums-Anlagen

Bayerisches Oberlandesgericht

Etwas großzügiger sind die Regelungen in Wohnungseigentumsanlagen. So hat z.B. das Bayerische OLG entschieden, dass in einer WEG-Anlage das Grillen grundsätzlich verboten werden kann. Es muss aber geregelt werden (zeitlich und örtlich begrenzt), wann, wo und wie oft gegrillt werden darf, Grillen am „äußersten Ende des Gartens“, höchstens fünfmal im Jahr, um die weniger grillbegeisterten Mitbewohner möglichst wenig zu belästigen.

BayOLG, 2 Z BR 6/1999

Bayerisches Oberlandesgericht

Aus einer ebenfalls in Wohnungseigentumsangelegenheiten gefällten Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts ist zu entnehmen, dass das sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergebende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sowie Treu und Glauben den Anspruch eines Wohnungseigentümers begründen kann, die Beseitigung eines Grillkamins direkt vor seinem Schlafzimmerfenster zu verlangen.

BayOLG, Beschl. v. 20.3.2002, 2Z BR 16/02

Landgericht Stuttgart

Für eine Wohnungseigentumsanlage meint zum Thema Grillen das Landgericht Stuttgart, dass Nachbarn kein „Grillverbot“ verhängen dürfen. Dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr ist diese im Sommer „gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen“ erlaubt, die von einer „zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur“ geprägt ist. So darf zum Beispiel auf der Terrasse gegrillt werden; nach zwei Stunden muss das Grillvergnügen beendet sein

LG Stuttgart, 10 T 359/1996

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