Mietminderung bei Schimmel und Feuchtigkeit

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Lüften und Heizen - was ist zumutbar und was nicht

Schimmel und Feuchtigkeit stellen grundsätzlich einen Mangel dar, der zu einer Beeinträchtigung der Brauchbarkeit führt. Da mit der Bildung von Schimmel Gesundheitsgefahren verbunden sind, liegt in der Regel auch ein nicht unerheblicher Mangel vor. Das Minderungsrecht besteht ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Vermieters. Es entfällt, wenn der Mieter den Mangel zu verantworten hat, weil er unzureichend gelüftet oder geheizt hat. Die Anforderungen an den Mieter hängen davon ab, welches Objekt er angemietet hat. Bei einem älteren Haus muss er sich darauf einstellen. Dem Mieter obliegt es, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schimmelbildung durch regelmäßiges Lüften, Abwischen von Nässe an Fenstern oder im Bad und stärkeres Heizen zu vermeiden. Denn der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter ein Objekt nach modernsten Anforderungen an Wärme- und Feuchtigkeitsschutz zur Verfügung zu stellen.

Die Obliegenheitspflicht findet ihre Grenze dort, wo unzumutbare Anstrengungen erwartet werden. Der Mieter ist nicht verpflichtet, bauliche Maßnahmen vorzunehmen, also eine Dämmung einzubauen oder zusätzliche Heizquellen aufzustellen. Er ist auch nicht verpflichtet, mehrmals im Abstand von wenigen Stunden stoß zu lüften. Auch muss er nicht ständig alle Räume mit mehr als 20º C beheizen, damit es nicht zur Feuchtigkeits- und Schimmelpilzbildung kommt.

Im vorliegenden Fall ist im Bad keine Heizung installiert; mit zumutbaren Maßnahmen war die Schimmelpilzbildung nicht zu verhindern. Bei „normalen“ Lebensgewohnheiten komme man nicht umhin, eine Heizung einzubauen.

Für Schimmelpilzbildung im Schlafzimmer sind die Mieter nicht verantwortlich. Das Zimmer könne ohne Heizmöglichkeit nicht schimmelfrei gehalten werden.

LG Lüneburg, Urt. v. 22.11.2000, 6 S 70/2000, WM 2001, 465.

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