Farbliche Gestaltungen
Schönheitsreparaturen, farbliche Gestaltung des Anstrichs, hellblau marmorierte Flurtapete (§ 536 BGB)
Den Klägern konnte durch allgemeine Geschäftsbedingungen auch nicht rechtswirksam aufgegeben werden, alle Räume bei Mietende weiß gestrichen zurückzugeben. Die dekorative, insbesondere farbliche Gestaltung der Mieträume ist - jedenfalls wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen hat - Sache des Mieters (vgl. z.B. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. II 410 m.w.N.). Der Mieter braucht bei Rückgabe der Mietsache diese auch nicht schon deswegen nach dem Farbwunsch des Vermieters umzustreichen, weil diesem die Farbgestaltung nicht zusagt. Etwas anderes gilt nur in extremen Fällen der Farbgestaltung (so z.B. Sternel a.a.O. II 410). Eine hellblau marmorierte Flurtapete aber ist nach der Meinung der Kammer keine exzentrische Farbgestaltung, wie die Beklagte meint. Ein Extremfall liegt hier nicht vor.
LG Lübeck, Urteil vom 21.11.2000 - 14 S 221/00