Verzinsung einer Kaution bei Altmietverträgen

Zinsen, Verzinsung im Altmietvertrag, §§ 535, 550 b.a.F., 288 a.F. BGB,
§ 9 AGBG

Nach Ablauf der so genannten Prüfungs- und Überlegungsfrist von 6 Monaten (vgl. Palandt/Weidenkaff BGB, 61. Aufl. 2002, Einf. v. § 535, Rn 126 m.w.N.) ist der Rückzahlungsanspruch fällig.

§ 7 Ziff. 3 des Mietvertrages ist unwirksam. Die Mieterschutzvorschrift des § 550 b BGB a.F. findet nur auf Verträge Anwendung, die ab 1.1.1983 abgeschlossen worden sind und gilt damit nicht auf den Vertrag zwischen den Parteien.

Für ältere Verträge bleibt es bei den vertraglichen Regelungen. Allerdings verstößt die Formularklausel, die eine Verzinsung ausschließt, gegen § 9 Abs. 2 AGB, denn der Ausschluss der Verzinsung widerspricht dem auf Sicherung beschränkten Zweck der Mietsicherheit, benachteiligt den Mieter - wie vorliegend - gerade bei längeren Mietverhältnissen unangemessen und führt zu einer dem Wesen der Kaution widersprechenden Bereicherung des Vermieters.

LG Ffm WuM 1986, 336; Sonnenschein NJW 1980, 1718; Sternel Mietrecht, 3. Aufl. 1988, III Rn 232.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 284, 288 BGB a.F. Entgegen den Ausführungen unter Ziff. 1.4 des gerichtlichen Hinweisbeschlusses vom 18.10.2002 macht die Klägerin auch keinen unberechtigten Zinseszinsanspruch geltend. Denn der Zinsanspruch wird nicht als Teil des Kautionsrückzahlungsanspruchs und damit als Erfüllungsanspruch, sondern im Wege des Schadensersatzes aus dem Gesichtspunkt des Verzuges geltend gemacht.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 8.1.2003, 318 a C 193/02, WuM 2007, 90

 

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