Satzung
§ 1 Der Verein führt den Namen "Landesverband hamburgischer Mieterschutz e. V." Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister in Hamburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Informationen des Vereins sowie verbindliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes erfolgen online. Soweit ein Mitglied keinen Internetzugang hat, ist ein schriftlicher Antrag auf Information zu stellen. | ||||||||||
§ 2 Der Verein dient der gemeinschaftlichen wie der individuellen Interessenvertretung von Mietern und Pächtern (bzw. Untermietern und Unterpächtern). Er ist den Regeln der Demokratie und Gemein-nützigkeit verpflichtet und bekennt sich zu weltanschaulicher, religiöser und politischer Neutralität. Die Beratung der Mitglieder und der Schriftwechsel erfolgen nur in deren eigenen Mietangelegen-heiten und nicht in den Angelegenheiten Dritter (z.B. für Kinder, Eltern oder Nachbarn usw.). | ||||||||||
§ 3
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§ 4 Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitgliedes b) durch Austritt, c) durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand. Den Zugang hat das austretende Mitglied nachzuweisen. Die Kündigung ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Austrittsfrist von 3 Monaten (Eingang bis zum 30. September) nach einer Mindestmitgliedschaft von zwei Jahren zulässig. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied ausschließen, wenn es: a) gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt, b) seiner Beitragszahlung nicht nachkommt. | ||||||||||
§ 5
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§ 6 Organe des Vereins sind:
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§ 7 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Dem Vorstand soll mindestens ein im Verein tätiger Berater angehören. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Bei vorzeitiger Neuwahl verkürzt sich das Amt, bei späterer Neuwahl verlängert es sich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Bei Schriftverkehr, der im Rahmen der Rechtsberatung durchgeführt wird, ist die Unterschrift eines Vorstandsmitglieds ausreichend. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen des Beirats oder der Vereinsmitglieder ernennen. Diese Ernennung gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung. | ||||||||||
§ 8 Der Beirat besteht aus bis zu 6 Personen. Er wird auf die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei vorzeitiger Neuwahl verkürzt sich das Amt, bei späterer Neuwahl verlängert es sich. Wiederwahl ist möglich. Er soll den Vorstand unterstützen und deshalb vom Vorstand über alle wichtigen Vorgänge unterrichtet werden. Dem Beirat soll mindestens ein im Verein tätiger Berater angehören. | ||||||||||
§ 9 Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 5 Jahre einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen (Abgangsdatum) schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen, eine eigenhändige Unterschrift von Vorstandsmitgliedern ist nicht nötig. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Beirat und die Rechnungsprüfer. Weiter hat sie die Aufgabe,
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder Beirats Protokoll geführt. Es ist vom Protokollführer und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen. | ||||||||||
§ 10 Rechnungsprüfer sind zwei Personen, die nicht aus den Reihen der Mitglieder stammen müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitiger Neuwahl verkürzt sich das Amt, bei späterer Neuwahl verlängert es sich. Die zusätzliche Wahl eines Ersatzrechnungsprüfers kann vorgenommen werden. | ||||||||||
§ 11 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er muss einberufen, wenn wenigstens 100 Mitglieder oder die beiden Rechnungsprüfer oder die Mehrzahl des Beirats dieses schriftlich vom Vorstand verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7 - 10 entsprechend. | ||||||||||
§ 12 Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand ist Liquidator. |
Stand 16.02.2023